Im Forschungsdatenmanagement (FDM) sind verschiedene rechtliche Aspekte relevant, um einen Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen zu schaffen. Wesentliche rechtliche Fragen umfassen das Datenschutzrecht sowie die Einhaltung von Urheberrechten und arbeitsrechtlichen Regelungen.
Datenschutz
Aus datenschutzrechtlicher Sicht sollte frühzeitig geklärt werden, ob Forschungsdaten personenbezogen sind und unter welchen Bedingungen sie erhoben, verarbeitet oder veröffentlicht werden dürfen. Notwendige Maßnahmen wie Anonymisierung, Pseudonymisierung, Geheimhaltung und Datensicherheit müssen geprüft werden.
Forschende, die im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Arbeit personenbezogene oder personenbeziehbare Daten erheben, unterliegen strengen Datenschutzvorschriften, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Deutschland schützen. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) [1] umfassen personenbezogene Daten sämtliche Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Eine Person wird dabei als identifizierbar angesehen, wenn sie direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu bestimmten Informationen wie Namen, Identifikationsnummern oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person, identifiziert werden kann. Zudem erfordern besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 DSGVO – einschließlich ethnischer Herkunft, politischer Meinungen, religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetischer und biometrischer Daten zur eindeutigen Identifikation einer Person sowie Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung – aufgrund ihrer Sensibilität besondere Datenschutzmaßnahmen.
Die Verarbeitung solcher Daten ist nur zulässig, wenn spezifische Bedingungen erfüllt sind, wie beispielsweise die explizite Einwilligung der betroffenen Person. Die Einwilligung muss im Vorfeld der Datenerhebung eingeholt werden und deckt spezifische Aspekte wie Datenübertragung, -verarbeitung und -archivierung ab. Die Einholung einer informierten Einwilligung ist dabei ein zentraler Aspekt. Teilnehmende müssen transparent über den Zweck der Erhebung, die Art der Datenverarbeitung, die Speicherung, die Nutzung und den langfristigen Umgang mit ihren Daten informiert werden. Dies umfasst auch Informationen über die Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit, wie beispielsweise die Anonymisierung, sowie ihre Rechte, die Einwilligung jederzeit widerrufen und eine Löschung ihrer Daten verlangen zu können.
Fachspezifische rechtliche und ethische Anforderungen
Die Einhaltung fachspezifischer rechtlicher und ethischer Anforderungen in der Datenerhebung ist insbesondere in Fachbereichen wie dem Gesundheitswesen und den Sozialwissenschaften von zentraler Bedeutung. In den Gesundheitswissenschaften gelten aufgrund der hohen Sensibilität der Daten besonders strenge Datenschutzanforderungen.Die DSGVO legt fest, dass Patient*innendaten nur auf einer klaren rechtlichen Grundlage erhoben und verarbeitet werden dürfen, was in der Regel eine explizite Einwilligung der betroffenen Personen erfordert. Forschende sind darüber hinaus verpflichtet, eine hohe Datensicherheit zu gewährleisten und die Daten nur so lange wie nötig zu speichern. Darüber hinaus ist die Wahrung der Vertraulichkeit essentiell, um den Schutz der Privatsphäre durch sichere Datenhandhabung und -speicherung sicherzustellen. Ebenso stehen in den Sozialwissenschaften rechtliche Anforderungen im Vordergrund, die die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen, vor allem bei der Erfassung sensibler Informationen wie politischer Meinungen, sexueller Orientierung oder Religionszugehörigkeit, beinhalten (Art. 9 DSGVO).
Handhabung personenbezogener Daten
Forschende sind bei der Handhabung personenbezogener Daten an Datenschutzregeln gebunden. Dazu gehören die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das jeweilige Landesdatenschutzgesetz. Insbesondere für staatliche Hochschulen gilt das jeweilige Landesdatenschutzgesetz. Diese Maßnahmen stellen sicher, dass die Forschungsarbeit nicht nur die rechtlichen Anforderungen der DSGVO und des nationalen Datenschutzrechts erfüllt, sondern auch ethischen Grundsätzen gerecht wird, indem sie den Schutz und die Würde der Teilnehmenden in den Mittelpunkt stellt.
Urheberrechte und Leistungsschutzrechte
Neben dem Datenschutz ist entscheidend, wer über den Umgang und die Veröffentlichung von Forschungsdaten bestimmt. Üblicherweise liegt diese Entscheidung bei der Person, der die Daten zugeordnet sind, basierend auf Urheber-, Dienstvertrags- oder Patentrecht. Die Entscheidungsbefugnis wird jedoch nicht allein durch rechtliche Vorgaben geregelt, sondern liegt weitgehend in der Hand der beteiligten Parteien. Es ist ratsam, im Vorfeld Vereinbarungen zu treffen und allgemeine Vorgaben im Rahmen von Satzungen zur guten wissenschaftlichen Praxis oder Forschungsdaten-Richtlinien/Policies festzulegen. Diese sollten konkretisieren, wer welche Nutzungsrechte hat und ob Einschränkungen, z. B. durch Geheimhaltungsvereinbarungen, bestehen. [2]
Die Frage, ob einzelne Forschungsdaten urheberrechtlich geschützt sind, lässt sich meist nur im Einzelfall klären. Qualitative Daten wie Interviews und längere Texte können urheberrechtlich geschützt sein, sofern sie nicht fachlichen Gepflogenheiten folgen. Wissenschaftliche Darstellungen wie Zeichnungen, Pläne und Tabellen sind geschützt, wenn sie Gestaltungsspielraum bieten. Fotografien und Lichtbilder, einschließlich medizinischer Aufnahmen, unterliegen ebenfalls dem Urheberrecht. Quantitative Daten wie Messergebnisse sind in der Regel nicht geschützt, es sei denn, sie bilden ein individuelles Datenbankwerk. Metadaten sind üblicherweise nicht geschützt, außer sie enthalten längere Texte oder Lichtbilder.
Zusätzlich können Leistungsschutzrechte gemäß § 72 UrhG [3] für Fotografien, Lichtbilder, Filme, Tonträger, Datenbanken und wissenschaftliche Ausgaben gelten.
Die Nutzung von Daten, die innerhalb der eigenen Einrichtung erhoben oder aus Forschungsdatenrepositorien bzw. von Dritten bereitgestellt wurden, unterliegt rechtlichen Beschränkungen durch Urheber- und Leistungsschutzrechte, vertragliche Vereinbarungen, Geheimhaltungsabreden und datenschutzrechtliche Vorgaben.
Geschützte Forschungsdaten dürfen nur vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden, wenn dies durch die Rechteinhaber erlaubt oder gesetzlich gestattet ist. Zusätzlich sind die Lizenzbedingungen und gesetzliche Nutzungserlaubnisse zu beachten und es besteht eine Pflicht zur Nennung der Urheber. Bei der Veröffentlichung müssen alle wesentlichen Beitragsleistenden als Mitautorinnen bzw. -autoren genannt werden.
Vertragliche Vereinbarungen und Geheimhaltungsabreden, insbesondere im Rahmen von Auftragsforschung und Geschäftsgeheimnissen, können weitere Nutzungseinschränkungen mit sich bringen.
Lizenzen
Forschungsdaten sollten möglichst offen und transparent zur Nachnutzung bereitgestellt werden. Da ein vollständiger Verzicht auf das Urheberrecht nach deutschem Recht nicht möglich ist, erfolgt die Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Daten über Lizenzverträge. [2]
Freie Lizenzen bieten umfassende, vergütungsfreie Nutzungsrechte. In der Praxis sind Creative Commons Lizenzen weit verbreitet, insbesondere die Lizenztypen CC-BY und CC0. Weitere relevante Standardlizenzen sind die Open Data Commons (ODC) [4] und die „Datenlizenz Deutschland“. [5]
Die Wahl einer Lizenz sollte dem Grundsatz folgen: So offen wie möglich, so restriktiv wie nötig. Nicht urheberrechtlich geschützte Daten sollten ohne Einschränkungen nutzbar sein.
[1] https://dsgvo-gesetz.de
[2] Lauber-Rönsberg, A. (2021). 1.4 Rechtliche Aspekte des Forschungsdatenmanagements. In M. Putnings, H. Neuroth & J. Neumann (Ed.), Praxishandbuch Forschungsdatenmanagement (pp. 89-114). Berlin, Boston: De Gruyter Saur. https://doi.org/10.1515/9783110657807-005
[3] https://www.gesetze-im-internet.de/urhg
[4] https://opendatacommons.org
[5] https://www.govdata.de/dl-de/zero-2-0